Mobilität

Auffahr-Unfall
17. Juni 2021

Offene Schuldfrage: Auffahrunfall nach Vollbremsung

Ein Fahrzeugführer, der aus unerklärlichen Gründen eine Vollbremsung einleitet, ist für einen dadurch verursachten Auffahrunfall zur Hälfte mitverantwortlich.

  • Text : Social Media-Team Alte Leipziger - Hallesche
  • Lesedauer : 3 Minuten

Das hat das Landgericht Saarbrücken in einem Gerichtsfall entschieden (Az.: 13 S 69/19).

Eine Frau war mit ihrem Pkw außerhalb einer geschlossenen Ortschaft unterwegs, als sie auf freier Strecke ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung machte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs von zunächst 70 auf 50 Stundenkilometer reduziert.

Als Grund für den abrupten Stillstand ihres Fahrzeugs gab die Frau an, dass die Räder ihres Autos plötzlich blockiert hätten. Das wurde jedoch beim Auslesen des Pkw-Steuergeräts nicht bestätigt. Die Polizei ging daher von einem Fahrfehler aus.

Ohne zwingenden Grund – Gefährdung anderer

Der hinter ihr befindliche Autofahrer reagierte zu spät auf die Vollbremsung und fuhr auf ihren Wagen auf. Er räumte zwar ein, den Unfall als Auffahrender mitverschuldet zu haben. Dennoch verlangte er von der Beklagten, sich zur Hälfte an seinen unfallbedingten Aufwendungen zu beteiligen. Zu Recht, urteilte das Landgericht Saarbrücken. Es gab der Berufung gegen ein die Klage des Mannes abweisendes Urteil des Amtsgerichts Saarlouis in vollem Umfang statt.

Nach Anhörung eines Sachverständigen waren die Richter überzeugt, dass die Autofahrerin aus unerklärlichen Gründen tatsächlich eine Vollbremsung auf freier Strecke eingeleitet hatte. Sie habe damit gegen Paragraf 1 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, wonach sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Zudem liege auch ein Verstoß gegen Paragraf 4 Absatz 1 StVO vor. Danach dürfe ein Vorausfahrender nämlich ohne zwingenden Grund nicht stark bremsen. Der Kläger habe mit dem Bremsmanöver folglich nicht rechnen müssen.

Erhebliches Mitverschulden am Auffahrunfall

Dennoch treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden an dem Auffahrunfall. Denn dieser wäre nach Ansicht der Richter nicht passiert, wenn der Mann nicht gegen seine Verpflichtungen aus Paragraf 4 Absatz 1 StVO verstoßen hätte. Danach müsse der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Wer im Straßenverkehr auf einen Vorausfahrenden auffahre, sei folglich in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm gewesen.

Diesen Beweis des ersten Anscheins habe der Kläger nicht erschüttern können. Denn ein Verkehrsteilnehmer müsse ein plötzlich scharfes Bremsen des Vorausfahrenden stets einkalkulieren. „Das Gebot ausreichenden Sicherheitsabstandes dient dazu, dem nachfolgenden Kraftfahrer die Möglichkeit zu eröffnen, nach Ablauf der Reaktionszeit ein Auffahren zu verhindern, wenn das vorausfahrende Kfz aus irgendwelchen Gründen – dies kann auch ein willkürliches Herabsetzen der Geschwindigkeit sein – seine Geschwindigkeit plötzlich vermindert“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Unter Abwägung der gegenseitigen Verursachungsanteile hielten die Richter, wie von dem Kläger gefordert, eine Schadenteilung für angemessen. Sie sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Die Folgen einer Teilschuld

Wird einem Unfallbeteiligten wie im genannten Auffahrunfall eine Teilschuld am Unfall angerechnet, erhält er den Schaden seines beschädigten Wagens nur teilweise (anteilig) bezahlt und muss die Restkosten aus der eigenen Tasche begleichen. Kostenschutz bietet hier eine bestehende Vollkasko-Versicherung für den Pkw. Sie zahlt nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die ein anderer nicht oder nur anteilig haftet.

Wer jedoch die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, muss mit einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) in der Vollkasko und damit im nächsten Jahr mit einer höheren Kfz-Prämie rechnen. Ob es günstiger ist, einen (Rest-)Schaden am eigenen Pkw aus der eigenen Tasche zu zahlen, kann im Fall des Falles beim Kaskoversicherer oder beim Vermittler erfragt werden.

Bei einer Teilschuld muss zudem die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung anteilig die Schadenkosten des oder der anderen mitschuldigen Unfallbeteiligten übernehmen. Deswegen kommt es auch hier, egal ob man einen Unfall alleine oder nur zum Teil mit verursacht hat, im darauffolgenden Kalenderjahr meist zu einer Schlechterstellung des SFR in der Kfz-Haftpflichtversicherung und unter Umständen zu einer Beitragserhöhung.

Alle Infos zu unserer Kfz-Versicherung finden Sie hier.

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