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Beagle am Fahrrad angeleint
19. Februar 2019

Wenn der Hund nicht angeleint ist

Kommt eine Person bei der Abwehr eines nicht angeleinten Hundes zu Schaden, ist dessen Halter in der Regel zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Gerichtsfall (Az.: 1 U 599/18) entschieden.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 2 Minuten

Ein Mann war in einem Wald joggen, als ihm ein Hundehalter und dessen nicht angeleinter Hund entgegenkamen. Der Jogger hatte ebenfalls einen Hund dabei. Allerdings führte er diesen an einer Leine mit sich. Als der Jogger den freilaufenden Hund sah, forderte er dessen Halter auf, das Tier zu sich zu rufen und ihn anzuleinen.

Doch obwohl der Tierhalter nach seinem Hund rief, ignorierte dieser die Anweisung seines Herrchens und lief stattdessen weiterhin auf den Jogger zu. Dieser fühlte sich bedroht und versuchte, das Tier mithilfe eines herumliegenden Astes von sich fernzuhalten. Dabei rutschte er so unglücklich aus, dass er sich eine Quadrizeps-Sehnenruptur zuzog.

Unangemessene Abwehrhandlung

Die Forderung des Joggers auf einen Schadenersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld wies der beklagte Hundehalter als unbegründet zurück. Der Jogger ging daraufhin vor Gericht, um seine Forderungen gegen den Tierhalter einzuklagen. Der Tierhalter begründete die Forderungsablehnung damit, dass sein Hund den Jogger und dessen Hund lediglich umtänzeln wollte, um mit dem Tier zu spielen. Sein Hund habe sich zudem nicht erkennbar aggressiv verhalten. Die Abwehrhandlung des Joggers sei daher unangemessen und nicht erforderlich gewesen. Für die Folgen seiner Verletzung, die er sich dabei zugezogenen hat, sei der Jogger folglich selbst verantwortlich.

Dieser Argumentation wollten sich weder das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Mainzer Landgericht noch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Oberlandesgericht Koblenz anschließen. Beide Gerichte hielten die Forderung des Klägers für berechtigt. Nach Ansicht der Richter ist der beklagte Hundehalter allein schon deswegen für die Folgen des Unfalls verantwortlich, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehr-Verordnung verstoßen hat.

Danach seien Hundehalter, die ihr Tier außerhalb einer bebauten Ortslage ausführten, dazu verpflichtet, es ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Die Beweisaufnahme hatte jedoch ergeben, dass der Beklagte seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ. Er habe ihn folglich entgegen der örtlichen Vorschrift unter keinen Umständen jederzeit anleinen können.

Recht zur Abwehr

Der Beklagte könne sich auch nicht mit der Behauptung entlasten, dass sein Hund lediglich mit dem Hund des Klägers habe spielen wollen. „Denn es ist einem Spaziergänger, egal ob mit oder ohne eigenem Hund, unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren“, so das Gericht.

Nähere sich ein fremder Hund nicht angeleint und ohne Kontrolle durch den Halter einem Spaziergänger, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Werde er dabei verletzt, so treffe ihn kein Mitverschulden. Ein Halter eines frei herumlaufenden Hundes sei in derartigen Fällen vielmehr in vollem Umfang zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Tipp: Wer als Hundehalter eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung hat, muss die durch den Hund verursachten Schäden, wie Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Forderungen, nicht aus der eigenen Tasche zahlen. Denn diese Schadenkosten übernimmt eine entsprechende Police. Zudem wehrt eine solche Versicherung auch ungerechtfertigte oder überzogene Forderungen Dritter ab.

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