Arbeitswelt

Frau mit Kopfschmerzen am Schreibtisch
19. November 2021

Zweifel an Krankmeldung kann den Lohn kosten

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ist insbesondere dann erschüttert, wenn eine Beschäftigte ihrem Arbeitgeber am Tag der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Krankschreibung vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 5 AZR 149/21).

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 1 Minute

Eine Angestellte hatte ihren Job gekündigt. Neben der Kündigung legte sie ihrem Arbeitgeber eine als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vor. Mit der war sie genau während des Zeitraums ihrer letzten Arbeitstage krankgeschrieben worden.

Der Arbeitgeber weigerte sich, seiner noch Beschäftigten im Rahmen der Arbeitgeber-Lohnfortzahlung den Lohn fortzuzahlen. Sein Argument: Der Beweiswert der Bescheinigung sei erschüttert, weil mit ihr passgenau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abgedeckt worden sei. Daraufhin verklagte die Frau ihren Chef. Dies begründete sie damit, dass sie vor einem beginnenden Burn-out gestanden habe. Die Krankschreibung habe folglich den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Mit dieser Argumentation hatte sie zunächst Erfolg. Die Vorinstanzen hielten die Klage auf Entgeltfortzahlung für begründet und gaben ihr statt. Das von dem Arbeitgeber in Revision angerufene Bundesarbeitsgericht wies dagegen die Forderung der Klägerin als unbegründet zurück. Zwar habe die Beschäftigte die behauptete Arbeitsunfähigkeit wie gesetzlich vorgeschrieben nachgewiesen, indem sie eine Krankmeldung vorgelegt hatte.

Der Beweiswert einer solchen Bescheinigung kann nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts von einem Arbeitgeber jedoch in jenen Fällen erschüttert werden, in denen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen. Von einem derartigen Fall sei in der zu entscheidenden Sache auszugehen. Denn die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses und die Dauer der Krankschreibung seien deckungsgleich gewesen. Es sei daher Sache der Klägerin gewesen, substanziiert darzulegen und zu beweisen, dass sie zu dem fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

Das habe durch eine Aussage des behandelnden Arztes, nachdem er von seiner Schweigepflicht befreit worden wäre, geschehen können. Von dieser Möglichkeit der Beweiserhebung habe die Frau jedoch, obwohl sie von dem Revisionsgericht darauf hingewiesen wurde, keinen Gebrauch gemacht. Ihre Klage sei daher abzuweisen.

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