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14. November 2019

Damit eine Gefälligkeit nicht zum finanziellen Risiko wird

Hilfsbereitschaft ist ein guter Charakterzug. Doch jedem, der hilft, kann dabei auch ein Malheur passieren, bei dem ein anderer geschädigt wird. Damit eine Gefälligkeit nicht aufgrund eines solchen Missgeschicks zum finanziellen Verhängnis für den Helfenden wird, sorgt die passende Versicherung.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 1 Minute

Gegenseitige Unterstützung und Hilfe zum Beispiel unter Freunden und Bekannten ist eigentlich für die meisten eine Selbstverständlichkeit. Wer bei einer solchen Gefälligkeit einen Schaden anrichtet, möchte in der Regel auch, dass der Schaden ersetzt wird. Rein rechtlich muss derjenige, der während einer Gefälligkeit einen Schaden anrichtet, diesen oftmals nicht ersetzen. Die richtige Versicherungspolice hilft jedoch Geschädigten und Schädigern gleichermaßen, das Problem aus dem Weg zu räumen.

Grundsätzlich muss jeder, der einen anderen vorsätzlich oder versehentlich schädigt, gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den angerichteten Schaden aufkommen. Allerdings gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Regelungen für Schäden, die im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit verursacht wurden, also beispielsweise, wenn jemand einem Freund beim Umzug hilft und dabei versehentlich den Fernseher fallen lässt.

Nach diversen Gerichtsurteilen gilt eine Schadenersatzplicht in diesen Fällen nur, wenn der Schaden vom Helfer während einer Gefälligkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Bei einem fahrlässig verursachten Schaden während einer unentgeltlichen Gefälligkeit geht die Rechtsprechung häufig von einem stillschweigenden Haftungsausschluss des Helfers aus. Dies soll gewährleisten, dass eine Person nicht wegen ihrer Hilfsbereitschaft finanziell benachteiligt wird.

Finanzieller Schutz für Schädiger und Geschädigten

Die meisten Schadenverursacher sind rechtlich und bei Gefälligkeitsschäden zumindest moralisch verpflichtet, für einen Schaden, denn sie verursacht haben, aufzukommen. Nicht zuletzt auch deshalb, um einen Streit mit dem Geschädigten zu verhindern. Doch je nach Schadenhöhe kann dies schnell zur finanziellen Existenzfrage werden.

Verletzt man beispielsweise jemanden, weil man stolpert und auf einen anderen fällt, können die Schadensforderungen des Verletzten wie Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Ausgleichszahlungen für unfallbedingte Einkommensausfälle schnell Tausende Euro betragen. Eine passende Privathaftpflichtversicherung hilft hier weiter. Sie übernimmt zum einen im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen (Versicherungssummen) die angerichteten Schäden, wenn der in der Police versicherte Schadenverursacher rechtlich dafür haften muss.

Zum Anderen zahlt sie aber auch für Schäden, die der Versicherte während einer unentgeltlichen Gefälligkeit anrichtet und deswegen zum Schadenersatz nicht verpflichtet wäre, sofern in der Police Gefälligkeitsschäden mitversichert sind. Inwieweit bei einer bestehenden Privathaftpflichtpolice solche Gefälligkeitsschäden mit abgesichert sind oder diese optional mitversichert werden können, kann beim Versicherungsvermittler erfragt werden.

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