Finanzen & Vorsorge

Minijobber können selbst entscheiden, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein möchten
5. Dezember 2018

Minijobber, die (nicht) gesetzlich rentenversichert bleiben

Seit rund fünf Jahren gilt für Minijobber nicht nur eine Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro im Monat. Jeder, der ab 2013 erstmalig einen Minijob neu aufgenommen hat oder als Minijobber über 400 Euro verdient, ist zudem automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Allerdings kann sich ein Minijobber auch per Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Inwieweit das sinnvoll ist, hängt von diversen Kriterien ab.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 5 Minuten

Ein Minijobber, der regelmäßig maximal 450 Euro im Monat verdient, ist seit 2013 üblicherweise in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und muss eine entsprechende Sozialabgabe von seinem Lohn zahlen.

Allerdings können sich Minijobber, die nicht nur kurzfristig beschäftigt sind, jederzeit, also auch während des laufenden Beschäftigungs-Verhältnisses, von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen und müssen dann auch keinen gesetzlichen Rentenversicherungs-Beitrag mehr entrichten. Dazu muss der Minijobber jedoch einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber einreichen.

Sonderregelungen

Arbeitnehmer, die bereits vor 2013 einen Minijob ausübten, bleiben nur rentenversicherungsfrei, solange sie maximal 400 Euro im Monat verdienen. Steigt das Monatsgehalt über 400 Euro, sind sie automatisch rentenversicherungspflichtig, können sich dann aber auch per Antrag davon befreien lassen.

Eine Besonderheit gilt für 450-Euro-Minijobber, die bereits eine Altersrente, eine Beamtenpension oder Einkünfte aus einer berufsständischen Altersversorgung beziehen sowie für Arbeitnehmer, die noch nie rentenversichert waren. Sie müssen prinzipiell keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung entrichten. Dies gilt auch ohne Antrag. Der Arbeitgeberanteil bleibt dagegen bestehen.

Grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig sind zudem kurzfristige Minijobber, also Arbeitnehmer, die nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erwerbstätig sind.

Lohnabzug für die gesetzliche Rentenversicherung

Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Rentenversicherung eines Minijobbers beträgt wie der Beitragssatz für normale Arbeitnehmer insgesamt 18,6 Prozent.

Davon werden vom Arbeitgeber bei Minijobs in Privathaushalten 5,0 Prozent und bei allen anderen Minijobs, den sogenannten gewerblichen Minijobs, 15,0 Prozent des Lohnes als Sozialabgaben übernommen – und zwar egal, ob der Minijobber gesetzlich rentenversichert bleibt oder nicht.

Den Differenzbetrag zu den 18,6 Prozent trägt der rentenversicherungspflichtige Minijobber, also 3,6 Prozent des Lohnes bei einem gewerblichen Minijob und 13,6 Prozent des Verdienstes bei einem Minijob in einem Privathaushalt.

Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage 175,00 Euro

Allerdings gilt für Minijobber, die neben dem Minijob keine sonstige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, eine Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage in Höhe von 175,00 Euro. Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil beträgt somit zusammen insgesamt mindestens 32,55 Euro, das sind 18,6 Prozent von 175,00 Euro.

Verdient ein Minijobber weniger als 175,00 Euro und bleibt er rentenversicherungs-pflichtig, ist der prozentuale Anteil am Lohn, den er für die Rentenversicherung zu entrichten hat, höher als die genannten 3,6 oder 13,6 Prozent. Denn während der prozentuale Arbeitgeberanteil auch bei Löhnen unter 175 Euro nur von der tatsächlichen Lohnhöhe berechnet wird, muss der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bezahlen, der notwendig ist, dass insgesamt 18,6 Prozent von 175 Euro als Rentenversicherungs-Beitrag abgeführt werden.

Beispiel: Ein gewerblicher Minijobber verdient monatlich 100 Euro, der Rentenversicherungs-Betrag des Arbeitgebers beträgt 15,00 Euro (15 Prozent Arbeitgeberanteil). Der Arbeitnehmeranteil liegt somit bei 17,55 Euro (32,55 Euro Mindestbeitrag minus 15,00 Euro Arbeitgeberanteil), was einem prozentualen Lohnanteil von 17,55 Prozent statt wie üblich 3,6 Prozent entspricht. Tipp für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Minijobzentrale bietet online ein Berechnungstool für Minijobs in Privathaushalten und für gewerbliche Minijobs an, das zeigt, wie hoch die jeweilige Abgabenlast ist.

Pro Jahr Minijob weniger als 4,50 Euro Monatsrente

Zwar erhalten Minijobber für die Zeit der Ausübung eines Minijobs gesetzliche Rentenansprüche, hat sich der Minijobber aber von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen, wird die gearbeitete Zeit nur anteilig angerechnet.

Mit einem Minijob mit 450 Euro Monatslohn erhöht sich mit jedem Jahr die künftige monatliche Altersrente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aktuell um rund 4,42 Euro, sofern die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht weiterbesteht. Anderenfalls, also wenn der Minijobber keine eigenen Rentenversicherungs-Beiträge entrichtet, sind es rund 3,57 Euro. Ein Minijob zählt auch zu den verschiedenen für eine gesetzliche Rente notwendigen Warte- und/oder auch Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich jedoch von der Rentenversicherungs-Pflicht hat befreien lassen, erhält laut DRV nur anteilig je nach Lohnhöhe „höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate“ angerechnet. Solche Minijobber müssten „bei einem Verdienst von monatlich 450 Euro drei Jahre im Minijob arbeiten, um daraus eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollen Rentenversicherungs-Beiträgen zu erhalten“, so die DRV.

Von der Erwerbsminderungsrente bis zur Riester-Rente

Neben dem Lohnabzug, der Rentenerhöhung und der Anwartschaft für eine Altersrente gibt es noch andere Kriterien, die ein Minijobber bei der Entscheidung, ob er aus der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht ausscheiden soll oder nicht, berücksichtigen sollte. Bleibt ein Minijobber rentenversicherungs-pflichtig, kann er zum Beispiel eine bereits erworbene Absicherung auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten und den Anspruch weiter aufbauen.

Ein Anspruch auf eine solche Rente besteht nämlich nur, wenn man eine Wartezeit von fünf Jahren hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang als gesetzlich Rentenversicherter Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung entrichtet hat. Um Anspruch auf die Kostenübernahme von medizinischen Rehabilitations-Maßnahmen durch die gesetzliche Rentenversicherung zu haben, muss ein Rentenversicherter laut DRV unter anderem sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren aufweisen.

Zudem gehören nur Minijobber, die in der Rentenversicherungs-Pflicht bleiben, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis für die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form eines Riester-Rentenvertrages. Gesetzlich rentenversicherte Minijobber haben übrigens auch ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge.

Beratung ist wichtig

Es gibt aber auch Konstellationen zum Beispiel bei Personen, die bereits eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, für die der Verbleib in der Rentenversicherungs-Pflicht als Minijobber unter Umständen nachteilig sein könnte. Die DRV rät daher Minijobbern, sich von einer DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen ausführlich über die individuellen Vor- und Nachteile einer Rentenversicherungs-Pflichtbefreiung beraten zu lassen, bevor man eine Entscheidung trifft.

Umfassende Informationen zum Thema Rente und Minijob gibt es im Webportal der Mini-Jobzentrale sowie in den aktualisierten Ratgebern „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“ des DRV und „Mit Minijobs die Rente sichern“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Prinzipiell erwirbt ein Minijobber, auch wenn er die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht bestehen lässt, nur einen geringen Rentenanspruch. Daher ist es für ihn besonders wichtig zu wissen, wie seine finanzielle Absicherung im Alter aussieht.

Wer sichergehen möchte, dass die gesetzliche und eventuell bereits vorhandene sonstige Altersvorsorge ausreicht, um auch im Rentenalter seinen bisherigen Lebensstandard halten zu können, sollte sich von einem Versicherungsfachmann beraten lassen. Dieser kann entsprechende Berechnungen erstellen und bei voraussichtlichen Einkommenslücken im Rentenalter bedarfsgerechte Altersvorsorgelösungen vorschlagen.

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