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Reisender am Flughafen
9. Juli 2018

Wer zuständig ist, wenn sich ein Flieger verspätet

Nicht immer ist zum Reiseziel ein Direktflug möglich oder ist ein solcher aus Kostengründen sinnvoll. Der Europäische Gerichtshof hatte in so einem Fall zu entscheiden, gegen wen eine Entschädigungsforderung wegen einer Verspätung auf einer Teilstrecke gestellt werden kann.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 3 Minuten

Eine Fluggesellschaft, die im Rahmen eines gebuchten Fluges nur für eine Teilstrecke zuständig ist, kann im Fall einer Verspätung bei einem Gericht am Wohnort des Fluggastes verklagt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihren Geschäftssitz in einem Staat der europäischen Union hat, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung zu drei miteinander verbundenen Rechtssachen (Az.: C-274/16, C-447/16 und C-448/16).

Zwei Flugpassagiere aus Deutschland buchten bei einer deutschen beziehungsweise einer spanischen Fluggesellschaft jeweils eine Flugreise, eine von Spanien nach Düsseldorf und die andere von Spanien nach Frankfurt am Main. Dazu waren auch innerspanische Flüge notwendig, die in beiden Fällen von einer weiteren spanischen Fluggesellschaft durchgeführt wurden. Weil sich diese innerspanischen Flüge verspäteten, verpassten die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Deutschland. Dort kamen sie erst mit vier- beziehungsweise 13-stündiger Verspätung an.

Keine Sache deutscher Gerichte?

Ihre daraufhin bei der spanischen Fluggesellschaft, die die innerspanischen Flüge durchgeführt hatte, geltend gemachte Forderung auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung hielt die Fluggesellschaft für unbegründet. Die Flugreisenden reichten daher Klage bei deutschen Gerichten ein.

Die deutschen Gerichte hatten jedoch Zweifel, ob sie für die Klagen zuständig sind. Denn der Geschäftssitz der betreffenden Fluggesellschaft befindet sich in Spanien.

Sie legten die Fälle daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einer Vorabentscheidung vor. Der EuGH zerstreute die Bedenken der deutschen Gerichte und bescheinigte ihnen ihre Zuständigkeit.

Eine Frage des Erfüllungsorts

Nach Überzeugung des EuGH durfte die spanische Fluggesellschaft bei einem Gericht am Endziel der Reisen und somit in Deutschland verklagt werden. Denn das Endziel sei als Erfüllungsort der einheitlich gebuchten Flüge anzusehen. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass die verklagte Fluggesellschaft bei der Durchführung der innerspanischen Flüge Verpflichtungen erfüllt habe, die sie gegenüber dem Vertragspartner der betreffenden Fluggäste freiwillig eingegangen sei.

Vertragspartner waren hier die beiden anderen Airlines, also die deutsche und auch die andere spanische Fluggesellschaft, bei denen die betroffenen Passagiere ihre gesamte Flugreise jeweils gebucht hatten. Im Übrigen sei bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise der „Erfüllungsort“ im Sinne des europäischen Rechts grundsätzlich der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke, so die Richter.

Das gelte auch dann, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass die Reisen, wie in den Fällen der Kläger, als einheitliche Buchung angesehen werden könnten. Außerdem müsste die beklagte Fluggesellschaft ihren Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) haben.

Wenn der Geschäftssitz nicht in der Europäischen Union ist

Dass der Geschäftssitz ausschlaggebend ist, wirkte sich für einen Flugpassagier aus der Volksrepublik China, welcher von Berlin über Brüssel nach Peking unterwegs war, negativ aus. Ihm war in Brüssel der Weiterflug verweigert worden, sodass auch er mit einer erheblichen Verspätung zu Hause ankam. Allerdings hatte die von ihm in Deutschland verklagte chinesische Fluggesellschaft keinen Geschäftssitz in der EU. Daher war das angerufene Gericht nach Ansicht des EuGHs nicht für die Klage dieses Passagiers zuständig.

Tipp: Detaillierte Informationen zu den Fluggastrechten enthält der Internetauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (ECC-Net). Wer eine Privatrechtsschutz-Police hat, in der auch Vertragsstreitigkeiten mitversichert sind, kann übrigens ohne finanzielles Risiko auch als Reisender sein Recht notfalls vor Gericht durchsetzen.

Denn der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Anwalts- und Prozesskosten für derartige Streitigkeiten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde. Selbst wenn auch ein Gerichtsprozess verloren geht, übernimmt der Rechtsschutzversicherer dann die zugesagten Gerichts- und Anwaltskosten.

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