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6. April 2018

Notwendige Absicherung für die Au-pair-Hilfe

Wer eine Au-pair-Hilfe als Unterstützung im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung beschäftigen möchte, sollte sich auch um die richtige Absicherung kümmern.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 3 Minuten

Denn zum einen ist ein bestimmter Versicherungsschutz gesetzlich vorgeschrieben, zum anderen besteht anderenfalls ein Kostenrisiko.

Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft gelten andere Vorschriften und Regeln als für einen normalen Arbeitnehmer. Unter anderem sind die Rahmenbedingungen in einem Europäischen Abkommen formuliert. Genauere Ausführungen, was Gasteltern unter anderem bei der Arbeitszeit, der Arbeitstätigkeit und auch beim notwendigen Versicherungsschutz einer Au-pair-Hilfe beachten müssen, sind im Webportal der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.

Anders als eine Haushaltshilfe wird mit einer Au-pair-Kraft normalerweise kein Arbeitsvertrag im üblichen Sinne abgeschlossen. Allerdings müssen die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und der Au-pair-Hilfe in einem Vertrag festgehalten werden. Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft sind zudem verschiedene Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Grundlegende Details dazu enthält das im Webportal der Bundesagentur für Arbeit herunterladbare Merkblatt „Au-Pair bei deutschen Familien“.

Zum Beispiel darf eine Au-pair-Kraft nur für einfache Tätigkeiten im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, nicht jedoch für die Kranken- und Altenpflege eingesetzt werden. Zudem ist die Arbeitszeit auf bis zu sechs Stunden pro Tag, höchstens jedoch auf sechs Tage und maximal 30 Stunden pro Woche begrenzt. Darüber hinaus hat eine Au-pair-Kraft einen Urlaubsanspruch von mindestens zwei Werktagen pro Monat. Zwar gibt es keinen Anspruch auf ein Gehalt, dennoch sollte man einer Au-pair-Hilfe ein Taschengeld von mindestens 260 Euro monatlich zahlen.

Vorgeschriebener Versicherungsschutz
Und auch bei der Absicherung einer Au-pair-Hilfe gibt es Vorgaben, die der Gastgeber beziehungsweise die Gastfamilie berücksichtigen muss. Wer hierzulande eine Au-pair-Kraft beschäftigt, muss nach Angaben der Arbeitsagentur für sie „eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls“ abschließen. Die Versicherungsbeiträge sind von der Gastfamilie zu zahlen.

Die Krankenversicherung sollte sinnvollerweise auch die Kosten für Zahnbehandlungen und für einen Zahnersatz nach Unfällen sowie für medizinisch notwendige Krankenrücktransporte mit abdecken. In der Regel kommt man mit einer privaten Kombinations-Versicherung sogar deutlich günstiger weg als mit den Sozialabgaben, die für einen normalen Arbeitnehmer bezahlt werden müssten. Bezüglich der notwendigen privaten Unfallversicherung empfehlen Versicherungsexperten eine Versicherungssumme im Invaliditätsfall von mindestens 100.000 Euro.

In der Unfallpolice kann zudem ein Tagegeld vereinbart werden, das der Gastfamilie zugutekommt, falls die Au-pair-Hilfe unfallbedingt längere Zeit ausfällt. Damit lassen sich eventuell anfallende Zusatzkosten zum Beispiel für eine notwendige Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe abdecken.

Auch einer Au-pair kann ein Missgeschick passieren
Eine nicht vorgeschriebene, aber dennoch existenziell wichtige Absicherung, ist der Kostenschutz für den Fall, dass die Au-pair-Kraft fahrlässig einen Schaden anrichtet. Denn für Schäden, die eine Au-pair zum Beispiel aufgrund eines Missgeschicks verursacht, haftet sie in vollem Umfang. Insbesondere, wenn zum Beispiel durch ihr Fehlverhalten Personen verletzt wurden, kann dies für die Au-pair-Kraft existenzbedrohend werden. Eine Privathaftpflicht-Police bietet in diesen Fällen nicht nur Kostenschutz, sondern wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab.

Sinnvollerweise sollte geprüft werden, inwieweit ein Haftpflichtschutz für die Au-pair-Kraft zum Beispiel durch eine eventuell bereits bestehende Privathaftpflicht-Police für sie selbst oder im Rahmen einer Mitversicherung durch eine Police ihrer Eltern bereits besteht. Einige Versicherer bieten auf Nachfrage auch an, das Haftpflichtrisiko einer Au-pair-Hilfe kostenfrei oder gegen einen geringen Aufpreis in einen bereits bestehenden Privathaftpflicht-Vertrag der Gastfamilie mitzuversichern.

Spezielle Privathaftpflicht-Policen für Au-pairs, die auch einen Berufshaftpflichtschutz enthalten, decken jedoch nicht nur fahrlässig verursachte Schäden ab, die eine Au-pair in ihrer Freizeit, sondern auch im Rahmen ihrer Tätigkeit anrichtet. Wenn vereinbart, übernehmen manche Policen auch Personen- und Mietsachschäden, die die Au-pair-Hilfe aufgrund eines Missgeschicks bei ihrer Gastfamilie herbeiführt.

Den eigenen Versicherungsschutz prüfen
Als Gastgeber sollte man grundsätzlich prüfen, inwieweit die eigene Privathaftpflicht-Police Schäden, die eine Au-pair während ihrer Tätigkeit anrichtet und für die man als Dienstherr belangt werden kann, in der Police bereits mitversichert sind oder optional eingeschlossen werden können.

Soll die Au-pair-Kraft das Auto der Gastfamilie nutzen können, sollte mit dem Kfz-Versicherer abgeklärt werden, inwieweit dies in der Kfz-Versicherung mit abgedeckt ist oder werden kann.

Wer eine Au-Pair-Kraft beschäftigen möchte, sollte sich umfassend von einem Versicherungsexperten beraten und eventuell den bestehenden Versicherungsschutz analysieren lassen, um Absicherungslücken bei der Au-Pair-Kraft, aber auch bei einem selbst als Gastgeber zu vermeiden.

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