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7. März 2018

Geplatzte Urlaubsträume

Was einem Verbraucher zustehen kann, wenn er eine Reise gebucht hat, aber der Reiseveranstalter das im abgeschlossenen Reisevertrag angegebene Reiseprogramm nicht vollständig erfüllen kann, zeigt ein vor Kurzem getroffenes Urteil des Bundesgerichtshofs.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 2 Minuten

Tritt ein Reisender von einem Reisevertrag zurück, weil ihm der Veranstalter kurz vor Reiseantritt mitgeteilt hat, dass eine wesentliche Leistung nicht erbracht werden kann, so hat der Urlauber Anspruch auf eine vollständige Erstattung des Preises. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X ZR 44/17).

Ein Paar hatte bei einem Reiseveranstalter eine zweiwöchige China-Rundreise gebucht. In deren Rahmen war ein dreitägiger Aufenthalt in Peking vorgesehen. Hier sollten unter anderem der Platz des Himmlischen Friedens sowie die Verbotene Stadt besucht werden.

Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte der Reiseveranstalter per E-Mail mit, dass diese Besichtigungen nicht stattfinden könnten. Grund dafür sei eine Militärparade. Ersatzweise seien jedoch ein Besuch und eine Führung durch den Yonghe-Tempel geplant.

Rücktrittsrecht gegeben

Mit dem Argument, dass ein für sie wesentlicher Programmpunkt der Reise wegen der Änderung des Reiseplans nicht stattfinden werde, trat das Paar vom Reisevertrag zurück. Sie verlangten gleichzeitig eine vollständige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wollte sich auf diese Forderung nicht einlassen. Daraufhin verklagte das Paar den Reiseveranstalter auf Zahlung und der Fall landete vor Gericht. Dort erlitt der Veranstalter in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.

Zunächst hatten das mit dem Fall befasste Amtsgericht Düsseldorf als auch das Landgericht der Stadt am Rhein der Klage stattgegeben. Anschließend wies der Bundesgerichtshof auch die Revision des Reiseveranstalters gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Kläger ein Rücktrittsrecht haben.

Denn abgesehen von geringfügigen Abweichungen von vertraglich vereinbarten Leistungen, die von einem Reisenden hinzunehmen seien, sei eine Leistungsänderung nur zulässig, „wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat“. Hierfür komme „regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht“. Ein derartiger vertraglicher Vorbehalt habe in dem entschiedenen Fall gefehlt.

Wesentliche Änderung

Im Fall der Kläger habe sich der Charakter der Reise in einem wesentlichen Punkt verändert. Denn der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas habe bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dargestellt.

Ein Reiseveranstalter sei jedoch gemäß Paragraf 651c Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, „dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern“.

Den Klägern habe daher das Recht zugestanden, von dem Reisevertrag zurückzutreten. Denn der angebotene Besuch des, wenn auch bekannten Tempels sei nicht mit den weggefallenen Programmpunkten vergleichbar gewesen.

Kostenschutz bei Streitigkeiten als Reisender

Übrigens: Wer eine Privatrechtsschutz-Versicherung hat, kann ohne Angst vor den anfallenden Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten sein Recht, das er in Bezug auf eine gebuchte Reise hat, notfalls gerichtlich durchsetzen, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage gegeben hat.

In der Regel ist nämlich in einer Privatrechtsschutz-Police automatisch ein sogenannter Vertragsrechtsschutz miteingeschlossen. Dieser deckt nicht nur Streitigkeiten aus Alltagsverträgen, beispielsweise aus Kaufverträgen von Ge- und Verbrauchsgütern wie Möbeln oder Elektrogeräten sowie aus Reparaturaufträgen, sondern auch aus Reiseverträgen ab.

Tipp: Einen Überblick über die nationalen und europaweiten Rechte als Reisender enthalten die Webportale des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (ECC-Net).

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