Finanzen & Vorsorge

Spardose
18. Januar 2018

FAQ’s zur „Riester-Rente“

Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente - kurz und einfach beantwortet.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 5 Minuten

Wie hoch ist die Zulagenförderung im Jahr?

Grundzulage:         175 € pro Person

Kinderzulage:        185 € pro Kind vor 01.01.2008 geboren

300 € pro Kind ab 01.01.2008 geboren

Was hat es mit dem sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“ auf sich?

Junge Menschen erhalten bis zum Alter von 25 Jahren im ersten Versicherungsjahr eine einmalige zusätzliche Grundzulage von 200 €, den sogenannten Berufseinsteiger-Bonus.

Wer erhält die Kinderzulage?

Die Kinderzulage steht dem Elternteil zu, demgegenüber das Kindergeld förmlich festgesetzt ist; bei Verheirateten grundsätzlich der Mutter. Sind die Eltern verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend, kann auch der Vater mit Zustimmung der Mutter die Kinderzulage erhalten.

Ändert sich im Laufe des Beitragsjahres die Kindergeldberechtigung, steht die Kinderzulage demjenigen zu, für den im ersten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr das Kindergeld festgesetzt war. Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.

Wer ist für die Zulagengewährung zuständig?

Die mit der Riester-Förderung verbundenen Aufgaben, wie Prüfung und Zahlung der Zulagen, wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) unter dem Dach der Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte direkt an:

Deutsche Rentenversicherung Bund

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

10668 Berlin

Telefon: 03381 / 216 23 24

Sind die Zulagen jährlich neu zu beantragen?

Nein, sofern der ALTE LEIPZIGER ein »Dauerzulagenantrag« vorliegt. Hier bevollmächtigt der Zulageberechtigte den Anbieter, jedes Jahr die Zulage zu beantragen. Trotz Dauerzulagenantrag ist jedes Jahr das Vertragsverhältnis zu prüfen und der Dauerzulagenantrag entsprechend zu aktualisieren, z.B. durch Heirat oder auch Geburt eines Kindes usw. Einen Vordruck hierzu erhalten Sie von uns regelmäßig zu Jahresbeginn mit den Informationsunterlagen.

Ausnahmen:

  • Beamte müssen direkt nach Antragsstellung eine Einwilligungserklärung bei Ihrer Besoldungsstelle unterzeichnen, mit der Sie diese bevollmächtigen, die Einkünfte an die ZfA zu übermitteln. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie direkt bei Ihrer Besoldungsstelle.
  • Landwirte können einen Dauerzulagenantrag stellen, müssen uns aber jedes Jahr mit dem Formular „Datenkontrollblatt“ das Einkommen des vorletzten Jahres mitteilen. Das Formular liegt den jährlichen Informationsunterlagen bei und wird im ersten Quartal eines Jahres von uns verschickt.

Wann fließen die Zulagen in meinen Vertrag?

In der Regel werden die Zulagen im Mai oder August des Folgejahres von der ZfA auf den Vertrag gezahlt.

Wie und wann werden die Zulagen bescheinigt?

Die Höhe der gezahlten Zulagen können Sie der Bescheinigung nach §92 EStG entnehmen. Diese Bescheinigung wird Ihnen im ersten Quartal eines jeden Folgejahres mit den jährlichen Informationsunterlagen zugeschickt.

Sind Mindestbeträge zum Erhalt der vollen Zulagen zu zahlen?

Ja, es sind Mindestbeträge zu zahlen. Es werden 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen gefordert.

Beispiel:

n Single, kein Kind

n Sozialversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen:                                         35.000 €

n Erforderlicher Mindestbeitrag:                                       35.000 € x 4 % =            1.400 €

n Abzüglich Zulagenanspruch:                                                                                  175 €

n = Mindesteigenbeitrag pro Jahr                                                                           1.225 €

Die Zulage wird entsprechend gekürzt, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht gezahlt wird.

Die Mindesteigenbeiträge sind jährlich an bestehende Einkommensveränderungen anzupassen. Dabei ist anhand des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens zu prüfen, in welcher Höhe der Eigenbeitrag anzupassen ist. Generell gilt: um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen jährlich mindestens 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen gezahlt werden.

Der jährliche Höchstbeitrag beträgt 1.925,00 € (monatlich 160,42 €).

Was ist der Sockelbetrag und wie hoch sind die zu leistenden Mindestbeiträge?

Zum Erhalt der vollen Zulagen ist von unmittelbar Zulagenberechtigten der Sockelbetrag in Höhe von 60 € zu zahlen, wenn kein sozialversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen vorhanden ist. Das kann z.B. bei Zeiten der Pflege oder Kindererziehung (Voraussetzung: Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) der Fall sein. Er ist auch zwingend erforderlich, wenn sich aus der Mindestbeitragsberechnung ein geringerer Jahresbeitrag als 60 € ergibt.

Gleiches gilt auch zum Zulagenerhalt für mittelbar Zulageberechtigte. Wird ein Mindestbeitrag von 60 € nicht in voller Höhe gezahlt, werden keine Zulagen gewährt. Weitere Voraussetzung für den Erhalt der vollen Zulagen ist, dass der unmittelbar Zulageberechtigte seinen Mindestbeitrag bezahlt. Ist das nicht der Fall, wird die Zulage des unmittelbar, sowie des mittelbar Zulageberechtigten im gleichen Verhältnis gekürzt.

Können die Versicherungsleistungen durch Sonderzahlungen erhöht werden?

Einmal pro Kalenderjahr besteht die Möglichkeit der Sonderzahlung zum Altersvorsorgevertrag (mind. 100 €) – und zwar bis zur Höhe des maximalen Förderbeitrages (2.100 € abzüglich Zulagen)!

Wird die Riester-Rente im Rahmen der Einkommensteuererklärung gefördert?

Ja! Die Beiträge und die Zulagen können bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben bis zu 2.100 € jährlich berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage für den Berechtigten günstiger ist (= Günstigerprüfung).

Wo gibt man den Altersvorsorgebeitrag in der Einkommensteuererklärung an?

Steuerpflichtige können die Beiträge in der Einkommensteuererklärung als Altersvorsorgebeiträge geltend machen (Anlage AV). Daraufhin prüft das Finanzamt, ob die Steuerersparnis höher als die Zulage ist. Trifft dies zu, bekommt der Steuerpflichtige die Differenz vom Finanzamt zusätzlich ausgezahlt.

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